Satzung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg.
Sie ist politisch und organisatorisch selbständig und steht in Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Sie ist Jugendverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg.
Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg ist Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg sind automatisch Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
Die GRÜNE JUGEND Baden-Württemberg ist Mitglied in der Federation of Young European Greens (FYEG).
§ 2 Aufgaben
Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND stellt sich folgende Aufgaben:
innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm zu artikulieren und zu vertreten.
politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen.
die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
die Förderung, Unterstützung und Koordination regionaler und lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNE JUGEND bekennen.
eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der GRÜNEN JUGEND kann jede Person im Alter unter 28 Jahren werden, die in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND bekennt. Die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Eine Mitgliedschaft in anderen Parteien als Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder in anderen Parteijugendorganisationen schließt die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND aus. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben, er setzt sich zusammen aus einem Bundesverbandsanteil und einem Landesverbandsanteil.
Die Höhe des Bundesverbandsanteils regelt die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
Die Höhe des Landesverbandsanteils regelt die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg und wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 3 Monaten nicht abgeführt worden ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des zu zahlenden Jahres und weiteren 12 Monaten nicht abgeführt worden ist. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die/den LandeschatzmeisterInn per Lastschriftverfahren eingezogen.
Die Mitgliedschaft wird beim Landesverband schriftlich beantragt. Der Landesvorstand kann diesen Antrag begründet zurückweisen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung kann bei dem Schiedsgericht des nächst höheren Gebietsverbandes Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft die letzte Berufungsinstanz.
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND zu bekleiden. Es ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Jedes Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit aufgerufen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung mit dem 28. Geburtstag, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband schriftlich zu erklären. Der Austritt ist sofort wirksam.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND verstoßen hat und dem Verband damit schweren Schaden zugefügt hat. Er kann nur auf Antrag des Landesvorstandes durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen werden. Eine Berufung ist möglich.
Fördermitglied (Patenschaft) kann jede Person werden, die die Arbeit der GRÜNEN JUGEND unterstützen will. Die Mindestbeitragshöhe wird in der Finanzordnung festgelegt. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erklärt. Fördermitglieder haben nicht die Rechte aus § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 6.
§ 4 Gliederung und Aufbau
entfallen
entfallen
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND können einen Arbeitskreis bilden und unter Angabe des zu bearbeitenden Themas sowie einer Ansprechperson bei der LMV der GRÜNE JUGEND ihre Anerkennung beantragen. Der Landesvorstand entscheidet vorläufig über die Anerkennung. Die LMV entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über die Anerkennung. Anerkannte Arbeitskreise (AK) werden vom Landesverband der GRÜNE JUGEND finanziell und organisatorisch unterstützt. Näheres regelt die Finanzordnung. Anerkannte Arbeitskreise haben das Recht, sich zu ihrem Thema in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Landesvorstand der GRÜNE JUGEND zu äußern. Die Arbeitskreise sind verpflichtet, der LMV jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen und müssen auf Vorschlag des Landesvorstands oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit neu bestätigt werden.
Der Landesverband hat folgende Organe:
Landesmitgliederversammlung
Landesvorstand
Schiedsgericht
§5 Landesmitgliederversammlung (LMV)
Die LMV ist das oberste Organ der GRÜNEN JUGEND. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der vorliegenden Anträge und eines Präsidiumsvorschlags einberufen. Das Präsidium der LMV darf nicht nur aus Mitgliedern des Landesvorstandes bestehen.
Die LMV
bestimmt über die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes.
legt den Haushalt fest, wobei dieser der Genehmigung durch den Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bedarf.
beschließt über das Programm
wählt die VertreterInnen Baden-Württembergs im Bundesausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband). Die Hälfte der VertreterInnen müssen Frauen sein. Ausnahmen sind nur durch ein Frauenvotum möglich.
Sind die gewählten VertreterInnen verhindert, so ist der Landesvorstand berechtigt, einmalig VertreterInnen zu delegieren.
beschließt über eingebrachte Anträge
wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
beschließt und ändert die Satzung. Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung durch die Landesdelegiertenkonferenz oder den Landesausschuss von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
wählt ein Schiedsgericht. Näheres regelt die Schiedsordnung, die mit 2/3-Mehrheit von der LMV zu beschließen und zu ändern ist.
wählt eine/n VertreterIn für den Landesfinanzrat von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, wobei der Landesvorstand für diesen ein Vorschlagsrecht besitzt. Der/die VertreterIn im Landesfinanzrat sollte zugleich Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sein.
Wählt zwei RechnungsprüferInnen für jeweils zwei Jahre. Darunter muss mindestens eine Frau sein. Die RechnunsprüferInnen dürfen nicht dem Landesvorstand angehören.
Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Ist die LMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einer weiteren LMV eingeladen werden. Eine zweite LMV ist auf jeden Fall beschlussfähig.
Antragsberechtigt sind der LaVo oder mindestens fünf Mitglieder. Die Antragsfrist für satzungsändernde Anträge beträgt 14 Tage.
Eine außerordentliche LMV kann von mindestens 20% der Mitglieder beantragt werden. Die Begründung der Einberufung, die zu behandelten Tagesordnungspunkte und alle zu befassenden Anträge der außerordentlichen LMV sind mindestens vier Wochen vor Termin den Mitgliedern bekannt zu gegen. Die Regelung aus Absatz (4) und (6) gelten entsprechend.
§ 6 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht besteht aus einer/m Vorsitzenden und drei BeisitzerInnen. Das Schiedsgericht tagt in einer Besetzung von einer/einem Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen. Das Schiedsgericht gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der die jeweilige Besetzung festlegt.
- Das Schiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die Landesmitgliederversammlung gewählt. Ihre Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht zugleich dem Landesvorstand angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Das Schiedsgericht entscheidet in erster Instanz. Gegen Entscheidungen des Schiedsgerichts kann beim Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband Berufung eingelegt werden. Letzte Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg.
- Bei Verfahren des Schiedsgerichts findet die Schiedsordnung der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg Anwendung. Hilfsweise findet die Landesschiedsgerichtsordnung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sinngemäß Anwendung.
§7 Landesvorstand (LaVo)
Der Landesvorstand besteht aus acht Personen. Er besteht aus drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und fünf weiteren Mitgliedern.
Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus zwei SprecherInnen, sowie dem/der SchatzmeisterIn. Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (GLV) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich, für eine dritte Amtsperiode ist eine 2/3-Mehrheit nötig. Die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung (LMV) für ein Jahr gewählt. Jeweils die Hälfte der Plätze des Landesvorstands muss mit Frauen und Männern besetzt werden, dies gilt sowohl für die beiden Vorsitzenden SprecherInnen als auch den weiteren Landesvorstand. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Trifft das auf mehrere Personen zu, ist diejenige mit den meisten Stimmen gewählt. Erreicht keinE BewerberIn im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit, wird der Wahlgang wiederholt, es gilt dann ein Quorum von 30 Prozent. Findet sich für einen der Frauenplätze keine Bewerberin, so bleibt auch der entsprechende Männerplatz unbesetzt. Findet sich für einen der Männerplätze kein Bewerber, so bleibt auch der entsprechende Frauenplatz unbesetzt. Die Landesmitgliederversammlung kann einem Mitglied des Landesvorstandes nur dadurch das Misstrauen aussprechen, indem sie mit absoluter Mehrheit eineN NachfolgerIn wählt. Die Abwahl muss auf Antrag von mindestens 25 Mitgliedern in der Einladung auf dem Vorschlag der Tagesordnung angekündigt und die Mitgliederversammlung ordentlich einberufen sein.
Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes aus, muss die Landesmitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit dem regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung. Der geschäftsführende Landesvorstand ist für die Erledigung der besonders dringenden Vorstandsgeschäfte verantwortlich und nimmt gegebenenfalls die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahr.
Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Referenten berufen. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes vertreten den Landesverband gem. § 26 BGB nach außen.
Die/der SchatzmeisterIn trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Die/der SchatzmeisterIn besitzt eine Rechenschaftspflicht gegenüber der/ dem LandesschatzmeisterIn von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die RechnungsprüferInnen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und durch die RechnungsprüferInnen der Grünen Jugend Baden-Württemberg.
Ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND schließt die Mitgliedschaft im Landesvorstand aus.
§8 Allgemeine Bestimmungen
Die Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, ist die/der gewählt, wer im darauf folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit erhält, mindestens jedoch von 20% der Abstimmenden gewählt wurde.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Wahl. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Satzung kann von der LMV nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht angekündigt wurde.
Ein Frauenvotum kann durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Frauen abgegeben werden.
Über die Sitzungen aller Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erstattungsordnung und Finanzordnung sind nicht Bestandteil der Satzung und können mit einfacher Mehrheit geändert werden. Eine Ausnahme stellt lediglich der Mitgliedsbeitrag dar, der nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann.
§9 Auflösung
Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§10 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag der Gründung am 14.4.1991 in Kraft. Sie wurde am 2.5.1992, am 24.4.1993, 6.3.1994, 5.3.1995, 14.01.1996, 15.09.1996, 28.06.1997 25.10.1998, 7.11.1999, 14.05.2000, 21.10.2001, 13.10.2002, 21.11.2004, 6.11.2005, 7.05.2006,08.10.2006 und am 29.5.2010 geändert.